Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können Wahlberechtigte nur ablehnen, die glaubhaft versichern, dass sie aus Fürsorge für ihre Familie oder dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.